3.4.2. Vorliegend handelt es sich um eine ("übrige") mietrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.00, so dass die soziale Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO zur Anwendung gelangt. Unbesehen der Frage, ob unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime ein Verzicht auf eine Verhandlung überhaupt zulässig ist, fällt vorliegend zunächst ins Gewicht, dass die -6-