Der Klage lagen zahlreiche Unterlagen wie die Korrespondenz zwischen den Mietparteien und der Verwaltung wie auch zwei Bilder der Baustelle bei. Mit Klageantwort vom 3. April 2024 anerkannte die Beklagte grundsätzlich, dass es zu Immissionen gekommen ist und ging von einer Bauzeit von "nicht mehr als" 13 Monaten aus (act. 10, N 1.2). Die Beklagte führte weiter aus, mangels konkreter Schilderung der Art und Intensität der Immissionsbeeinträchtigung durch die Kläger die angebliche Beeinträchtigung "zum jetzigen Zeitpunkt" nicht bestreiten oder widerlegen zu können (act. 11, N 1.3).