Sachbehauptungen, die zwar vorgebracht, aber ungenügend behauptet worden sind. Andererseits können mit richterlicher Befragung Beweismittel in Erfahrung gebracht werden, die eine Prozesspartei nicht bezeichnet hat (STEPHAN MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 15 zu Art. 247 ZPO). Das Ausmass der richterlichen Hilfestellung durch Wahrnehmung der Fragepflicht hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Massgebende Kriterien sind die intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, die Schwierigkeit der Materie und eine allfällige anwaltliche Vertretung (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [