2021, N 8 zu Art. 247 ZPO m.w.H.). Das Mittel der Mitwirkung besteht darin, durch Befragung der Parteien darauf hinzuwirken, dass diese den prozessrelevanten Sachverhalt vortragen und das Vorgebrachte ergänzen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf keine eigenen Erhebungen anstellen (z. B. sich selbst auf die Suche nach Beweismitteln machen), sondern hat mit Fragen an die Parteien darauf hinzuwirken, dass ungenügende Sachdarstellungen ergänzt und geeignete Beweismittel genannt werden (BGE 141 III 569 E. 3.1). Die verstärkte richterliche Fragepflicht bezieht sich einerseits auf die Ergänzung von -5-