Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 in übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht von Amtes wegen fest. Das Gericht hat demnach vor allem durch die Ausübung einer verstärkten Fragepflicht die Parteien beim Vorbringen der erheblichen Tatsachen und der Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel zu unterstützen und damit sicherzustellen, dass alle wesentlichen Sachverhaltselemente in den Prozess eingebracht werden (CHRISTIAN FRAEFEL, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 8 zu Art.