a.a.O., N 15 zu Art. 233 ZPO). Ob ein Verzicht auf eine Verhandlung in einem vereinfachten Verfahren unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 247 Abs. 2 ZPO überhaupt zulässig ist, hat das Bundesgericht bis anhin offengelassen, jedenfalls ist nicht leichthin von einem solchen auszugehen (BGE 140 III 450 E. 3.2).