Die Parteien können das Gericht zwar von der Sachverhaltserwahrung (Beweisabnahme), nicht aber von der Sachverhaltsklärung (Fragepflicht) entbinden. Die Fragepflicht des Gerichts verlangt gegenüber der (rechtsunkundigen) Partei, dass ihr Gelegenheit zur Klarstellung eingeräumt wird, was i. d. R. bereits im Instruktionsstadium erfolgen soll. Entsprechendes gilt, wenn der Sachverhalt derart unvollständig ist, dass einzelne Tatsachenbehauptungen offensichtlich fehlen und Gelegenheit zur Ergänzung zu geben ist (Art. 56 if. ZPO). Die Gültigkeit des Verzichts setzt neben einer klaren Verzichtserklärung auch voraus, dass sich die Partei über die Tragweite des Verzichts im Klaren war (WILLISEGGER,