3.3. Gemäss Art. 233 ZPO können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. Die Gültigkeit des Verzichts setzt voraus, dass die Parteien über den Streitgegenstand frei verfügen können und die Parteivorbringen hinreichend geklärt sind, damit ein Entscheid über die Streitsache gefällt werden kann (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 233 ZPO). Das Gericht muss aufgrund der Vorbringen der Parteien in der Lage sein, den Entscheid zu fällen. Die Parteien können das Gericht zwar von der Sachverhaltserwahrung (Beweisabnahme), nicht aber von der Sachverhaltsklärung (Fragepflicht) entbinden.