233 ZPO auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und den Entscheid aufgrund der Akten zu fällen. Dies, soweit innert einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung durch die Parteien nicht schriftlich mitgeteilt werde, dass sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden seien. Die Parteien haben sich hierzu nicht vernehmen lassen, so dass der -4- vorinstanzliche Entscheid ohne die Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten erging.