3.2. In prozessualer Hinsicht ergibt sich zunächst das Folgende: Nach Eingang der Klage vom 20. Februar 2024 (Postaufgabe) und der Klageantwort vom 3. April 2024 ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2024 (act. 15) einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2024 unter anderem fest (act. 17 f.), dass die Klägerschaft innert Frist keine Replik eingereicht habe. Gleichzeitig wurde den Parteien in dieser Verfügung zudem in Aussicht gestellt, gestützt auf Art. 233 ZPO auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten und den Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.