3. 3.1. Mit Beschwerde machen die Kläger unter anderem geltend, dass "zur Untermauerung der Beweisführung ein ordentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung unter Berücksichtigung aller Beweise und Zeugen" durchgeführt werden solle und dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren den "Inhalt von Zeugenaussagen" und die "Feststellungen anlässlich des Augenscheins" prozesskonform eingebracht hätten. Damit monieren die Kläger sinngemäss, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.