Sowohl hinsichtlich der behaupteten Mängel selbst wie auch in Bezug auf die Berechnung der Mietzinsherabsetzung würden die klägerischen Ausführungen zu der von ihnen begehrten Mietzinsherabsetzung nicht genügen. Soweit die Kläger eine Mietzinsreduktion von 3 % geltend machen würden, sei ohnehin nicht von einem Ausmass eines Mangels auszugehen, welches zur Mietzinsreduktion berechtige.