Die Kläger würden ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachkommen. Im Verhältnis zwischen der Klage und den Beilagen lasse sich feststellen, dass sich die Kläger in weiten Teilen mit einer sehr knappen, auf lediglich eine Seite begrenzten Rechtsschrift begnügen würden, in welcher sie hauptsächlich die Prozessgeschichte darlegen und die Berechnungsweise der begehrten Mietzinsherabsetzung erläutern würden. Sowohl hinsichtlich der behaupteten Mängel selbst wie auch in Bezug auf die Berechnung der Mietzinsherabsetzung würden die klägerischen Ausführungen zu der von ihnen begehrten Mietzinsherabsetzung nicht genügen.