3. 3.1. Die Kläger erhoben gegen diesen ihnen am 17. Juli 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 13. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 3.2. Die Beklagte hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde, da der Streitwert weniger als Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).