1. A._____ und B._____ (fortan: Kläger) klagten mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Postaufgabe) gegen die C._____ AG (fortan: Beklagte) auf Herabsetzung des Mietzinses. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 15. Juli 2024: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für den motivierten Entscheid von Fr. 600.00 wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit deren Vorschuss von Fr. 900.00 verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Klägern Fr. 300.00 aus der Restanz ihres Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."