7.2. Nachdem sich die Beklagte in ihrer Berufung nicht einmal ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat, erscheint ihre Prozessführung mutwillig und es sind ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen worden ist und ihr entsprechend kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beklagten auferlegt.