Ihre Behauptung, das vorinstanzliche Verfahren sei ein abgekartetes Spiel gewesen, begründet die Beklagte zudem nicht; es gibt auch keine Hinweise darauf. Schliesslich waren Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche der Beklagten auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden kann. Mit der Begründung des Entscheids setzt sich die Beklagte sodann in ihrer Berufung mit keinem Wort auseinander, weshalb auch insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.