5.4. Hingegen erschliesst es sich nicht und wird von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der schliesslich in begründeter Ausfertigung zugestellte Entscheid wegen dieser langen Wartezeit nichtig sein sollte. Es ist sodann unmassgeblich, dass dem Gericht am Tag des Versands des begründeten Entscheids noch eine Eingabe der Beklagten zuging. Nachdem der Entscheid im Dispositiv zu diesem Zeitpunkt längst -5- eröffnet worden war, konnte diese Eingabe ohnehin keinen Einfluss mehr auf ihn haben.