5.3. Die Klägerin hat sich entsprechend auch mehrmals, mit Eingaben vom 8. März 2024 (act. 123) und 26. Juni 2024 (act. 125) nach dem schriftlich begründeten Entscheid erkundigt. Den Parteien wäre es vor der Zustellung des begründeten Entscheids denn auch freigestanden, gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.