5.2. Das Gesetz schreibt keine Frist für das Gericht vor, innert welcher es einen im Dispositiv eröffneten Entscheid begründen muss. Es trifft jedoch zu, dass die im vorinstanzlichen Verfahren für die Urteilsbegründung in Anspruch genommene Zeit von über 9 Monaten als ausserordentlich lang erscheint, zumal der begründete Entscheid mit 17 Seiten (davon rund 12 Seiten Erwägungen) nicht besonders umfangreich ist.