5. 5.1. Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO).