4. Zur Begründung der Berufung bringt die Beklagte im Wesentlichen einzig vor, der angefochtene Entscheid sei nichtig, weil sie ihn (in begründeter Ausfertigung) erst 291 Tage nach der Entscheidfällung (und nur wenige Stunden nach ihrer eigenen Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Juli 2024) zugestellt erhalten habe. Die Beklagte bezeichnet das vorinstanzliche Verfahren zudem als abgekartetes, von ihrem eigenen ehemaligen Rechtsvertreter gelenktes Spiel, ohne diese Behauptung weiter zu erklären.