2.3. Die vorliegende Berufung setzt sich damit nicht auseinander, sondern wurde dessen ungeachtet unter dem Briefkopf der C._____ AG eingereicht. Der Vorinstanz ist allerdings beizupflichten, dass D._____ – wenn er auch vorliegend unter dem Briefkopf der C._____ AG zeichnet – für die Beklagte einzelunterschriftsberechtigt ist, weshalb im Ergebnis von einer rechtsgültigen Vertretung der Beklagten auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden kann, zumal keine Interessen der C._____ AG geltend gemacht werden.