2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 2. Januar 2023 eine auf diese Gesellschaft lautende Vollmacht ein. Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, die C._____ AG könne als juristische Person die Beklagte nicht vertreten, D._____ sei aber sowohl Präsident der C._____ AG als auch der Beklagten (mit Einzelunterschriftsberechtigung), weshalb davon auszugehen sei, dass er in diesem Verfahren in seiner Funktion als Organ der Beklagten wirke (angefochtener Entscheid E. 1.3.). Entsprechend wurde die C._____ AG als Vertreterin aus dem Rubrum entfernt.