1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden. -3- 2. 2.1. Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der C._____ AG eingereicht.