1. 1.1. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Verhandlung erkannte das Bezirksgericht Baden als Arbeitsgericht mit Entscheid vom 18. September 2023: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 29. August 2022 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 1.2. Der Entscheid wurde den Parteien mit Zustellung am 21. September 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet.