Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beklagten die Differenz von Fr. 2'500.00 zurückzubezahlen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den auf sie entfallenden Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 500.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)