2.2. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ jeden Mittwochabend von 19:00 Uhr bis Freitagabend 19:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr zu betreuen und mit ihm die Hälfte der Schulferien zu verbringen. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.00 werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig mit Fr. 500.00 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.