3. Antragsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'000.00 (§ 11 i.V.m. § 7 und § 13 VKD) den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. -4- Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu verrechnen, so dass dem Beklagten Fr. 2'500.00 zurückzubezahlen sind und die Klägerin ihm Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Juli 2023 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: