2. Nachdem beide Parteien anwaltlich vertreten sind, bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt und unter Mitwirkung des im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beklagten eingesetzten Kindesvertreters für C._____ eine einvernehmliche Regelung bezüglich des Besuchsrechts gefunden wurde (Eingabe der Klägerin vom 21. März 2024), die denn auch dem Wunsch des 12-jährigen C._____ entspricht (Berufung S. 6) und nur geringfügig von der erstinstanzlichen Regelung abweicht, ist es angemessen und dem Kindswohl entsprechend, das Besuchsrecht des Beklagten antragsgemäss zu erweitern.