2.2. Am 21. März 2024 stellte die Klägerin und Berufungsbeklagte sinngemäss die gleichen Anträge wie der Beklagte (Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Juli 2023) und reichte eine hinsichtlich des Besuchsrechts inhaltlich identische und von den Parteien am 20. und 21. März 2024 unterzeichnete Vereinbarung ein, die zudem eine Regelung der Kostenfolgen vorsah. Es wurde darum ersucht, diese gerichtlich zu genehmigen bzw. in Bezug auf die Kostenfolgen gemäss Vereinbarung zu entscheiden. Das Obergericht zieht in Erwägung: