2. 2.1. Gegen dieses Urteil reichte der Beklagte und Berufungskläger am 8. Januar 2024 Berufung ein und beantragte unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Juli 2023 die Ausdehnung des Besuchsrecht von wöchentlich Mittwochabend 19:00 Uhr bis Freitagabend 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr, eine hälftige Ferienbetreuung und sinngemäss das Absehen der Weisung sowie der Beistandschaft für C._____. Der Berufung legte er eine Vereinbarung zwischen den Parteien vom 30. September und 6. Oktober 2023 betreffend die Ausdehnung des Besuchsrechts bei.