1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hat mit Urteil vom 11. Juli 2023 im vorliegend interessierenden Zusammenhang den Sohn C._____ (geb. tt.mm.2011) unter die Obhut der Klägerin gestellt, dem Beklagten ab 1. März 2024 ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr sowie die Hälfte der Schulferien erteilt, dem Beklagten die Weisung erteilt, regelmässige Beratungsgespräche bei der Anlaufstelle für häusliche Gewalt Aargau wahrzunehmen, und eine Beistandschaft für C._____ zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts sowie zur Überwachung der erteilten Weisung angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2.2.1 bis 2.2.6).