4. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdeantrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO).