191 ZPO und Art. 192 ZPO]) die geltend gemachten Forderungen (teilweise) anerkennt bzw. entsprechende Aussagen zu Gunsten der Gesuchstellerin macht. 3.3. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Juni 2024 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wird über die Frage der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zu befinden haben, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung hierzu nicht geäussert hat. -8-