Aufgrund einer (lediglich) summarischen Prüfung der Prozessaussichten kann die Klage vom 8. März 2024 nach dem Dargelegten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schliesslich auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 um eine "komplette Abrechnung" gebeten hat (Beilage 8 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024), was jedenfalls impliziert, dass auch die Beklagte noch von offenen Forderungen der Gesuchstellerin ausging.