Nebst den (soeben erwähnten) Arbeiten, welche die Gesuchstellerin im eigenen Atelier vorgenommen haben soll, machte sie ferner geltend, auch am Sitz der Beklagten in B._____ Arbeiten ausgeführt zu haben, was von Seiten der Beklagten grundsätzlich anerkannt wird (act. 30; act. 34, Ziff. 5). Diesbezüglich ergibt sich aus den aktenkundigen Google-Maps-Standorten der Gesuchstellerin (Beilage 6 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024), dass sie sich während 98 Tagen jeweils mehrere Stunden täglich am Sitz der Beklagten aufgehalten hat, was grundsätzlich mit ihrer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussage übereinstimmt (act.