Gesuchstellerin jeweils zufrieden war. So sendete die Gesuchstellerin der Beklagten zahlreiche Fotos von […] (teils mit dem Kommentar "Vorher/Nachher"), wobei die Beklagte mit Emoji's (bspw. "Daumen hoch") oder einem Kommentar ("Schöön", "Ich freue mich das zu sehen […]", "Du hast wieder tolles vollbracht […]") reagierte. Eine weitere durch die Gesuchstellerin ins Recht gelegte "Übersicht Arbeiten A._____ für G._____" (Beilage 7 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024) betrifft Arbeiten, welche die Gesuchstellerin für die Beklagte in ihrem eigenen Atelier in Q._____ vorgenommen haben soll.