Die Beklagte habe eben gerade nicht gänzlich bestritten, der Gesuchstellerin noch etwas zu schulden, sondern dies durch ihre Kommunikation vom 20. Oktober 2022 bestätigt. Die Gesuchstellerin habe also im Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen dürfen, dass erst durch die an der Hauptverhandlung mündlich vorgetragene Klageantwort sowie die Parteibefragung klar werde, ob und in welchem Umfang die Beklagte die zuvor bestätigte Tatsache einer Restschuld bestreiten werde. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).