Die Vorinstanz hätte aufzeigen müssen, wieso mit den beigebrachten Beweisen und der noch ausstehenden Parteibefragung, deren Ausgang die Gesuchstellerin nicht habe abschätzen können, es geradezu ausgeschlossen erschienen sei, dass überhaupt ein rechtserheblicher und beweisbarer Sachverhalt vorliege. Die Beklagte habe eben gerade nicht gänzlich bestritten, der Gesuchstellerin noch etwas zu schulden, sondern dies durch ihre Kommunikation vom 20. Oktober 2022 bestätigt.