2.2. Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung darauf beschränkt habe, die "formelle" und "materielle" Aussichtslosigkeit zu definieren und habe dann, ohne dies unter eine der beiden "Arten" von Aussichtslosigkeit zu subsumieren, das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin als aussichtslos eingestuft. Der Streitwert der vorliegenden Streitigkeit belaufe sich auf Fr. 24'800.00 (zzgl. Zins seit dem 17. November 2022), ein für die Gesuchstellerin äusserst substanzieller Betrag. Das Vertragsverhältnis habe zwischen den Parteien während rund einem Jahr bestanden. Es sei -4-