2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab und begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Gesuchstellerin habe die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Fr. 24'800.00 zuzüglich Zins beantragt. Gemäss Gesuchstellerin handle es sich dabei um das Restentgelt für die Restauration von […] der Beklagten. Es sei zwar unbestritten bzw. ausdrücklich anerkannt, dass zwischen den Parteien ein entsprechendes Vertragsverhältnis bestanden habe und dass die Beklagte der Gesuchstellerin bereits mehrere Zahlungen geleistet habe.