3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 5. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gerichtskasse." -3-