" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Juni 2024 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten (unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren, VZ.2024.8/ ms /kk) sowie für die am 8. März 2024 eingereichte unbegründete Klage die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der Unterzeichnende als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.