Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2024.27 (VZ.2024.8) Art. 109 Entscheid vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch MLaw Robin Toedtli, Rechtsanwalt, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit (unbegründeter) Klage vom 8. März 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen des von ihr gegen die G._____ (nachfolgend: Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Forderung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (VZ.2024.8). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten wies sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch die Klage mit Verfügung bzw. Entscheid vom 13. Juni 2024 ab. 3. Gegen die ihr am 20. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 1. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Juni 2024 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten (unbegründete Klage im vereinfachten Verfahren, VZ.2024.8/ ms /kk) sowie für die am 8. März 2024 eingereichte unbegründete Klage die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der Unterzeichnende als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 5. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gerichtskasse." -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab und begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Gesuchstellerin habe die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Fr. 24'800.00 zuzüglich Zins beantragt. Gemäss Gesuchstellerin handle es sich dabei um das Restentgelt für die Restauration von […] der Beklagten. Es sei zwar unbestritten bzw. ausdrücklich anerkannt, dass zwischen den Parteien ein entsprechendes Vertragsverhältnis bestanden habe und dass die Beklagte der Gesuchstellerin bereits mehrere Zahlungen geleistet habe. Die Beklagte bestreite jedoch, dass noch offene Forderungen bestehen würden. Die Gesuchstellerin könne den von ihr behaupteten und noch nicht abgegoltenen Arbeitsaufwand in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise beweisen. Insbesondere könne sie keine Arbeitsrapporte oder dergleichen beibringen. Stattdessen müsse sich die Gesuchstellerin auf Schätzungen stützen, welche sie aus Google-Maps Standortdaten ableiten würden. Insofern sei auch der Grad an Substantiierung ihrer Behauptungen nur sehr wenig detailliert. Es hätte der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin deshalb bewusst sein sollen, dass unter diesen Umständen ihr Begehren keinen Erfolg haben dürfte und es sei davon auszugehen, dass sich eine vernünftige Person bei bestehendem Kostenrisiko nicht zum vorliegenden Gerichtsverfahren entschlossen hätte. 2.2. Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung darauf beschränkt habe, die "formelle" und "materielle" Aussichtslosigkeit zu definieren und habe dann, ohne dies unter eine der beiden "Arten" von Aussichtslosigkeit zu subsumieren, das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin als aussichtslos eingestuft. Der Streitwert der vorliegenden Streitigkeit belaufe sich auf Fr. 24'800.00 (zzgl. Zins seit dem 17. November 2022), ein für die Gesuchstellerin äusserst substanzieller Betrag. Das Vertragsverhältnis habe zwischen den Parteien während rund einem Jahr bestanden. Es sei -4- durch eine sehr umfangreiche WhatsApp-Korrespondenz, diverse Fotos sowie Auszüge aus den Google-Maps-Daten der Gesuchstellerin gut dokumentiert. Die Beklagte habe auch einen substanziellen Teil der im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstandenen Gesamtforderung bezahlt. Im vorinstanzlichen Verfahren sei es um die Einforderung des Restbetrages aus dem Vertragsverhältnis gegangen. So habe die Beklagte selbst die Gesuchstellerin dazu aufgefordert, ihr eine Rechnung zu- kommen zu lassen, auf der ersichtlich sei, was sie der Gesuchstellerin noch schulde. Damit habe die Beklagte die Forderung der Gesuchstellerin – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht ausnahmslos bestritten. Vielmehr bestätige die Aussage gerade, dass sie selbst davon ausgegangen sei, bei der Gesuchstellerin noch Schulden zu haben. Zwar habe die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Arbeitsrapporte "im engeren Sinne" beigebracht. Jedoch könne sie für sämtliche Arbeiten, welche sie verrichtet habe, im Rahmen einer detaillierten Fotodokumentation genau beschreiben, welche Arbeiten diesbezüglich angefallen seien und wie viel Zeit sie aufgewendet habe. Der Arbeitserfolg könne zudem auch den beigebrachten Vorher-Nachher- Bildern entnommen werden. Schliesslich könne die Gesuchstellerin durch Google-Maps-Standortdaten belegen, dass sie eine genau bezifferbare Anzahl an Stunden bei der Beklagten verbracht habe. Inwiefern die Vorinstanz hier von Schätzungen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hätte aufzeigen müssen, wieso mit den beigebrachten Beweisen und der noch ausstehenden Parteibefragung, deren Ausgang die Gesuchstellerin nicht habe abschätzen können, es geradezu ausgeschlossen erschienen sei, dass überhaupt ein rechtserheblicher und beweisbarer Sachverhalt vorliege. Die Beklagte habe eben gerade nicht gänzlich bestritten, der Gesuchstellerin noch etwas zu schulden, sondern dies durch ihre Kommunikation vom 20. Oktober 2022 bestätigt. Die Gesuchstellerin habe also im Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen dürfen, dass erst durch die an der Hauptverhandlung mündlich vorgetragene Klageantwort sowie die Parteibefragung klar werde, ob und in welchem Umfang die Beklagte die zuvor bestätigte Tatsache einer Restschuld bestreiten werde. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und -5- Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin ist gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Luzern als Einzelunternehmen in der Herstellung und im Vertrieb von […] tätig. Die Gesuchstellerin soll für die Beklagte im Rahmen eines vertraglichen Verhältnisses Arbeiten im Umfang von Fr. 45'600.00 erbracht haben (act. 19 N 18), wobei die Beklagte Fr. 20'800.00 in bar beglichen habe. Die Differenz in der Höhe von Fr. 24'800.00 machte die Gesuchstellerin (nebst Zins) mit Klage vom 8. März 2024 im erstinstanzlichen Verfahren geltend, wobei vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob diese Klage aussichtslos war. 3.2.2. Unbestrittenermassen sind die Gesuchstellerin und die Beklagte einen (mündlichen) Vertrag eingegangen (act. 18 N 16; act. 28), welcher zum Gegenstand hatte, dass die Gesuchstellerin Restaurationsarbeiten an […] der Beklagten (wie angeblich auch weitere Arbeiten [was offengelassen werden kann]) für einen Stundenansatz von Fr. 30.00 erbringt (act. 20 N 25; act. 30). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin entsprechende (Restaurations-)Arbeiten an […] der Beklagten erbracht und von der Beklagten Zahlungen in der Höhe von (aus Sicht der Beklagten "mindestens") Fr. 20'800.00 erhalten hat (act. 28; act. 35). Sowohl dem aktenkundigen WhatsApp-Chat-Verlauf (Beilage 3 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024) wie auch der "Übersicht Arbeiten A._____ für G._____" (Beilage 4 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024) sind zahlreiche Fotos von […] zu entnehmen, wobei es sich – gestützt auf die Reaktionen der Beklagten im WhatsApp-Chat – (mindestens) zu einem grossen Teil um […] der Beklagten handelt. Durch den WhatsApp-Chat-Verlauf und die "Übersicht Arbeiten A._____ für G._____" wird zwar nicht belegt, in welchem Umfang die Gesuchstellerin betreffend die abgebildeten […] Arbeiten zugunsten der Beklagten erbracht hat. Der WhatsApp-Kommunikation zwischen den Parteien lässt sich aber entnehmen, hinsichtlich welcher […] Arbeiten vorgenommen wurden und dass die Beklagte mit den Arbeiten der -6- Gesuchstellerin jeweils zufrieden war. So sendete die Gesuchstellerin der Beklagten zahlreiche Fotos von […] (teils mit dem Kommentar "Vorher/Nachher"), wobei die Beklagte mit Emoji's (bspw. "Daumen hoch") oder einem Kommentar ("Schöön", "Ich freue mich das zu sehen […]", "Du hast wieder tolles vollbracht […]") reagierte. Eine weitere durch die Gesuchstellerin ins Recht gelegte "Übersicht Arbeiten A._____ für G._____" (Beilage 7 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024) betrifft Arbeiten, welche die Gesuchstellerin für die Beklagte in ihrem eigenen Atelier in Q._____ vorgenommen haben soll. In dieser Übersicht sind zahlreiche […] abgebildet, wobei für jede […] einzeln dokumentiert wird, welche konkreten Arbeiten die Gesuchstellerin daran vorgenommen und wieviel Zeit sie dafür aufgewendet hat. Für einige […] wird der Arbeitserfolg zudem mit "Vorher/Nachher"-Bildern belegt. Bei dieser Aufstellung handelt es sich grundsätzlich um eine substantiierte Darlegung der ausgeführten Arbeiten, wobei damit vorliegend nichts über den Beweiswert gesagt werden soll. Allein der Umstand, dass diese Aufstellung nicht durch die Beklagte unterschrieben worden ist, bedeutet jedenfalls nicht, dass ihr kein Beweiswert zukommen kann. Nebst den (soeben erwähnten) Arbeiten, welche die Gesuchstellerin im eigenen Atelier vorgenommen haben soll, machte sie ferner geltend, auch am Sitz der Beklagten in B._____ Arbeiten ausgeführt zu haben, was von Seiten der Beklagten grundsätzlich anerkannt wird (act. 30; act. 34, Ziff. 5). Diesbezüglich ergibt sich aus den aktenkundigen Google-Maps-Standorten der Gesuchstellerin (Beilage 6 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024), dass sie sich während 98 Tagen jeweils mehrere Stunden täglich am Sitz der Beklagten aufgehalten hat, was grundsätzlich mit ihrer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussage übereinstimmt (act. 53). Ob diese Google-Maps-Standorte (wie von der Beklagten geltend gemacht) erst nachträglich erstellt worden sind und in welchem Umfang die Gesuchstellerin von der darin vermerkten Zeitdauer tatsächlich gearbeitet hat, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Prima vista betrachtet bestehen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation dieser Google-Maps-Standorte und es erscheint jedenfalls nicht von vornherein abwegig, dass die Gesuchstellerin an diesen 98 Tagen jeweils mehrere Stunden täglich Arbeit am Sitz der Beklagten geleistet hat. Von Seiten der Beklagten war dies denn offenbar auch von Beginn an so beabsichtigt, schrieb sie der Gesuchstellerin doch am 26. Oktober 2021: "(…) Ich habe sicher auch Arbeit, die Du bei Dir daheim ausführen könntest (…)" (Beilage 3 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024, S. 1). In diesem Zusammenhang ist demgegenüber wenig plausibel, dass sich die Gesuchstellerin gestützt auf die Google-Maps-Standorte während 98 Tagen jeweils mehrere Stunden (teils über zehn Stunden) am Sitz der Beklagten aufgehalten haben soll, dabei aber - so die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung (act. 56) - -7- lediglich "fotografiert und nichts anderes gemacht" bzw. "keinerlei Arbeiten ausgeführt" haben soll (act. 48 "zu Rz.10"). Betreffend die am Sitz der Beklagten verrichteten Arbeiten war zwischen den Parteien ferner strittig, ob die geltend gemachten Auslagen (u.a. Fahrspesen) geschuldet sind, wobei nicht abschliessend erhellt, ob diese in der Forderung gemäss Abrechnung vom 27. Oktober 2022 enthalten und damit noch geltend gemacht worden sind (vgl. Beilage 9 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024 und zudem act. 19 N 18 und N 19). Dessen ungeachtet gilt das Folgende: Nachdem keine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt bzw. nachgewiesen werden konnte, wäre zu prüfen, ob aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses möglicherweise ein gesetzlicher Anspruch gegeben ist, wobei vorliegend ein Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis im Vordergrund steht. Soweit auf ein Auftragsverhältnis (oder einen gemischten Vertrag mit entsprechenden auftragsrechtlichen Elementen) erkannt würde, was jedenfalls nicht abwegig erscheint, aber im Beschwerdeverfahren nicht zu klären ist, wäre der Anspruch auf eine Auslagenentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 402 Abs. 1 OR). Aufgrund einer (lediglich) summarischen Prüfung der Prozessaussichten kann die Klage vom 8. März 2024 nach dem Dargelegten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schliesslich auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 um eine "komplette Abrechnung" gebeten hat (Beilage 8 zum Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 13. Juni 2024), was jedenfalls impliziert, dass auch die Beklagte noch von offenen Forderungen der Gesuchstellerin ausging. Insofern konnte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage durchaus damit gerechnet werden, dass die Beklagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen der Parteibefragung (unter Geltung der Wahrheitspflicht [Art. 191 ZPO und Art. 192 ZPO]) die geltend gemachten Forderungen (teilweise) anerkennt bzw. entsprechende Aussagen zu Gunsten der Gesuchstellerin macht. 3.3. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Juni 2024 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wird über die Frage der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zu befinden haben, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung hierzu nicht geäussert hat. -8- 4. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdeantrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Die Parteikosten sind der Gesuchstellerin durch die Bezirksgerichtskasse Bremgarten als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Juni 2024 aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 5. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser