3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da den Beklagten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)