Die Klage vom 14. März 2024 erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit somit nicht und gilt (androhungsgemäss) als nicht erfolgt, womit die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage vom 14. März 2024 eingetreten ist (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Damit ist auf die weiteren – in der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. April 2024 genannten – Mängel nicht weiter einzugehen und es braucht auch nicht geklärt zu werden, ob die vorliegende Beschwerdeschrift des Klägers den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels (Art. 321 Abs. 1 ZPO) überhaupt zu genügen vermag, zumal er sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.