Dieser Aufforderung ist der Kläger innert der Nachfrist nicht nachgekommen. Die Klage vom 14. März 2024 erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit somit nicht und gilt (androhungsgemäss) als nicht erfolgt, womit die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage vom 14. März 2024 eingetreten ist (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5).