Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz forderte den Kläger mit Verfügung vom 5. April 2024 (act. 6 f.) unter anderem dazu auf, die Klage innert einer Nachfrist von 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung rechtsgültig zu unterzeichnen, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Die Verfügung wurde dem Kläger am 11. April 2024 zugestellt. Dieser Aufforderung ist der Kläger innert der Nachfrist nicht nachgekommen.