2. Nebst weiteren Mängeln war die Klage vom 14. März 2024 nicht handschriftlich unterzeichnet (act. 1 ff.). Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO [vorliegend i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OR]). Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).